Sie möchten nach Teneriffa auswandern?
Hier finden Sie einige nützliche Tipps und Wissenswertes rund um eine Heimatsänderung.
Gründe auszuwandern gibt es genug.
– Steuerersparnisse
– Gründung einer S.L. bezüglich der Haftung
– Arbeiten unter der Sonne
– Rente im Süden verleben
…und viele weitere!
Für Personen aus Deutschland, der Schweiz oder Österreich gibt es keine Sonderbestimmungen bei der Einwanderung, sofern sie sich maximal drei Monate in Spanien aufhalten. Bei einer Überschreitung dieser Frist, oder einer Arbeitsaufnahme ist eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen.
Studenten, Rentner und nicht Erwerbstätige müssen die Zugehörigkeit zur Sozialversicherung ihres Heimatlandes und ein regelmäßiges Einkommen nachweisen können.
Bei selbständiger oder unselbständiger Arbeitsaufnahme unter drei Monaten reicht ein gültiger Pass bzw. Personalausweis. Im Falle einer vorgesehenen beruflichen Tätigkeit von mehr als drei Monaten besteht die Pflicht, dies innerhalb von einem Monat nach der Einreise bei der Polizei oder Ausländerbehörde des Aufenthaltsortes zu melden und eine Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen.
Bei Tätigkeiten über drei Monaten und unter einem Jahr wird eine begrenzte Aufenthaltserlaubnis mit Gültigkeit für die Dauer der Tätigkeit ausgestellt. Bei Tätigkeiten von über einem Jahr wird für EU-Angehörige eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre erteilt und auf Antrag um weitere 5 Jahre verlängert wird.
Pass oder Personalausweis, drei Passfotos, evtl. Kopie des Arbeitsvertrages, bei Selbständigen eine Bescheinigung darüber, dass sie die Voraussetzungen und die Genehmigung für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Spanien erfüllen.
Bei Personen, die keine Arbeit aufnehmen ist ein Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz für Spanien und über ausreichende Geldmittel zum Lebensunterhalt für den Antragsteller erforderlich.
Sie sollten vor ihrer Abreise immer eine Checkliste erstellen und erledigte Punkte abhaken. Es kann immer leicht zu Fehlern führen und Sie zahlen für etwas, was Sie nicht mehr nutzen.
– Versicherungen ggf. kündigen
– Telefon & Handy(?) abmelden
– Wohnsitz ab.-, bzw. ummelden
– Was nehmen Sie sofort mit?
– Was bringt die Spedition?
– Papiere ordnen und erledigen
– Postummeldung
– Wichtigen Personen neue Anschrift mitteilen
– Steuerberater, Finanzamt erledigen
– Banken informieren/kündigen
– Mobiliar verkaufen, einlagern, verpacken?
– Kostenangebote von Speditionen einholen
– Alle Arztbesuche erledigen
– Haustiere impfen lassen
– Kreditkarten beantragen oder Konto – Änderung mitteilen
– Wohnung/Haus kündigen/verkaufen
– TV, Premiere, Radio usw. abmelden
– Zeitungen kündigen
– Wasser, Strom, Telefon kündigen/abmelden
Um sich in Spanien niederzulassen, sind viele Behördengänge erforderlich. Sie möchten z.B. eine Aufenthaltserlaubnis, die sogenannte Tarjeta de Residencia beantragen, oder eine spanische GmbH gründen. Nutzen Sie eine Gestoria, welche für ein angemessenes Honorar alle notwendigen Arbeiten übernimmt. Alle Behördengänge aus einer Hand und Sie müssen nur auf die Vollzugsmeldungen warten! Eine Gestoria ist eine Agentur zur Erledigung von amtlichen Formalitäten und vielem mehr.
Die Apostille ist ein Formular, das unterschrieben und gestempelt an die Originalunterlagen geheftet wird und für die Echtheit eines Dokumentes bürgt. Unterschriften, Siegel und Stempel werden durch die Apostille verifiziert. Die Gebühr für die Ausstellung einer Apostille liegt bei ca. 10 Euro. Öffentliche Urkunden werden meist nur dann von spanischen Behörden oder Gerichten anerkannt, wenn sie mit einer Apostille (Haager Abkommen 5.10.1961) versehen wurden. Apostillen dienen dem amtlicher Schutz vor Dokumentenfälschung und stellen ein Echtheitssiegel dar. Z.B. für öffentliche Urkunden zum Beweis, dass diese von demjenigen stammen, der als ihr Aussteller angegeben wird.
Öffentliche Urkunden müssen beglaubigt werden! Hierzu zählen z.B. gerichtliche und notarielle Dokumente wie Erbscheine und Bescheinigungen der Verwaltungsbehörden.
Nichtöffentliche Urkunden sind privat erstellte Urkunden, wie z.B. formlose Kaufverträge oder Vollmachten. Sollen private Urkunden nachträglich notariell, oder behördlich und offiziell beurkundet werden, werden sie automatisch zur öffentlichen Urkunde und müssen durch eine Apostille beglaubigt werden.
Einige Ausnahmen z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, oder Sterbeurkunde werden durch ein Sonderabkommen zwischen Deutschland und Spanien ohne Apostille anerkannt.
Nach spanischem Recht sind Immobilienkaufverträge auch ohne notarielle Beurkundung rechtswirksam! Dies kann zu vielen Problemen und gerichtlichen Folgen führen. Aus diesem Grund sollten Sie lieber ein paar Euro in einen Notar, oder Rechtskundigen investieren. Die nicht zwingende Einschaltung eines Notars, um den Eigentumsübergang herbeizuführen, verführt nicht selten Kaufvertragsparteien dazu, ohne Einsichtnahme in das Grundbuch (Registro de la Propiedad) einen Kaufvertrag abzuschließen. Als Erwerber wird man trotz der Möglichkeit des privatschriftlichen Eigentumsübergangs im Zusammenhang mit der Übergabe des Objektes erst dann als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, wenn man einen öffentlichen Kaufvertrag (Escritura Publica de Compra – Venta) vor einer spanischen Urkundsperson unterzeichnet hat. Grundstücksschenkungsverträge müssen stets vor einer Urkundsperson (Notar oder Konsul) abgeschlossen werden, um rechtswirksam zu sein.
Auch die Bestellung von Hypotheken an spanischen Immobilien bedarf der öffentlichen Beurkundung. Bei Erwerb von Wohnungseigentum sollte darauf geachtet werden, dass der Veräußerer auf dem laufenden ist, hinsichtlich seiner steuerlichen Verpflichtungen sowie denen gegenüber der Eigentümergemeinschaft (Wohnungsgeld). Kann der Erwerber den gesamten Kaufpreis nicht auf einmal zahlen, sollte sich der Verkäufer dadurch schützen, dass er das Objekt unter Eigentumsvorbehalt verkauft, eine Restkaufpreishypothek vereinbart oder eine Vertragsauflösungsklausel als Bedingung in den Kaufvertrag einbaut.
Die spanischen Notare sind verpflichtet, Grundbucheinsicht vor Protokollierung eines notariellen Kaufvertrages zu nehmen, so dass insoweit beispielsweise belastete Objekte nicht als frei von Hypotheken verkauft werden können.
Zu einem Kaufvertrag über eine Immobilie gehört die Einigung der Parteien über einen bestimmten
Kaufpreis des Objektes. Immer sachkundigen Rat über Belastungen und Steuern usw. einholen. Die Beschaffenheit des Kaufobjektes, Lastenfreiheit, Übergabezeitpunkt, steuer- und kostenrechtliche Abwicklung, u.a. definieren. Ein privatschriftlicher Vertrag reicht nicht aus, um eine Eigentumsänderung im spanischen Grundbuch zu erreichen. Hierzu bedarf es zur Gültigkeitsvoraussetzung einer notariellen Escritura.
Vor Erwerb einer Immobilie die aktuelle Grundbuchsituation anhand eines Auszugs überprüfen. Nur so erhalten Sie Gewissheit darüber, dass Sie vom rechtmäßigen Eigentümer erwerben und wie das Grundstück mit Belastungen wie Hypotheken, Nießbrauchs.- und Vorkaufsrechten, Geh.- und Wegerechten belastet ist.
Grundstücksqualität, Grundstücksgrenzen die tatsächliche Größe der Parzelle, das Vorhandensein einer Baugenehmigung, rechtmäßige Bauausführung, gezahlte Steuern, z.B. Grundsteuer, gezahlte Gebühren z.B. für Müll Wasser, Strom und Telefon und Versicherungen anhand aktueller Unterlagen prüfen. Besonders angefallene oder ggf. noch anfallende Urbanisationskosten.
a) Das Eigentumsrecht ihres Vertragspartners durch Vorlage seines notariellen Kaufvertrags (Escritura Pública de Compra- Venta) mit Eintragungsvermerk des Grundbuchamtes (Registro de la Propiedad) oder durch Grundbuchauszug (Extracto de Registro de la Propiedad) nachweisen lassen.
b) Bevor Sie einen Vertrag eingehen (auch mündliche verträge können nach spanischem Recht gültig sein), sollten Sie sich über folgendes informieren. –> Belastungen, Baulandqualität, Bebauungspläne, Miet.- oder Pachtverträgen hinsichtlich der Liegenschaft, Steuerschulden der Liegenschaft und Umlagenrückstände!
c) Verträge sollten immer als Individualverträge bestehen. Im Regelfall ist der Aussteller eines Vertrages nämlich immer der, der besser davon kommt.
d) Nebensächliche Zusicherungen, Selbstverständlichkeiten usw. immer schriftlich bestätigen lassen und im Vertrag vereinbaren, welches Recht zur Geltung kommen soll.
e) Welche Garantien werden geboten, damit das Versprochene und das vertraglich Vereinbarte -notfalls auch gerichtlich – durchgesetzt werden kann?
f) Bestehen Sie als Käufer auf sofortigen Abschluss eines notariellen Kaufvertrages (Escritura Pública de Compra- Venta) und ihrer Eintragung ins Grundbuch, selbst wenn Ratenzahlung vereinbart ist.
g) Wird ein im Bau befindliches, noch nicht fertiggestelltes Objekt mit Ratenzahlung gekauft, so ist seitens des Verkäufers der Nachweis zu erbringen, dass hinsichtlich der Ratenzahlungen eine Versicherung, oder Bankbürgschaft abgeschlossen worden ist.
h) Ziehen Sie bei Problemen immer einen sachkundigen Berater hinzu!
Das Gesetz verlangt die Escritura de Compraventa für die Eintragung des Eigentums ins Grundbuch. Begriffe wie Escritura Pública und Registro de la Propiedad sind wichtig! Die Escritura Publica de Compraventa bweist, dass Sie sich als Eigentümer im Grundbuch verewigt haben.
Aber!!!! Ein privatschriftlicher Kaufvertrag ist auch gültig, nur leider macht das niemanden zum
verbrieften Eigentümer.
Die Escritura zu machen ist ein Muss.
In Artikel 1.280 des spanischen Zivilgesetzbuches (CC) steht, dass in öffentlicher Urkunde abgefasst werden muss: Rechtsgeschäfte und Verträge, die das Entstehen, die Übertragung, die Änderung oder das Erlöschen von dinglichen Rechten an Grundstücken zum Gegenstand haben.
Der Begriff Grundstücksgeschäfte bezieht sich auf Immobilien allgemein. Um Schwierigkeiten zu vermeiden sollte der Kauf unbedingt in das Grundbuch eingetragen werden! Der Bauherr lässt nach einem privatschriftlichen Vertrag, einen Notar dieses Abkommen beurkunden. Vor Privatvertragsunterschrift besorgt der Käufer sich einen Grundbuchauszug. Ein ohne Notar geschlossener Immobilienkaufvertrag ist nach spanischem Recht gültige, wenn in dem privatschriftlichen Vertrag Kaufpreis, Zahlungsart und Übergabe festgehalten sind!!
Darum: Schon im Privatvertrag den Notartermin zu fixieren!!
Gemäß Artikel 605 des Codigo Civil hat das Grundbuch die Eintragung oder Registrierung der Rechtsgeschäfte und Verträge zum Gegenstand, die sich auf das Eigentum und die übrigen dinglichen Rechte an unbeweglichen Sachen beziehen.
http://www.embajada-alemania.net/madrid/de/home/index.html
Die spanische N.I.E.-Nr. kann auch von Deutschland aus beim Spanischen Konsulat beantragt werden, oder eben selber vor Ort, oder durch eine Gestoria.